Häusliche Krankenpflege nach SGB V § 37.1 und 37.2
Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege stellen eine Krankenkassenleistung dar.
Die häusliche Krankenpflege wird zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes vom Arzt verordnet, die
Behandlungspflege zur Sicherstellung der ambulanten Therapie. Die Verordnung muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Kosten übernimmt dann die Krankenkasse
Es entstehen für Sie als Patient die Versorgungsgebühr pro Quartal 10 € , 10% Eigenanteil für eine 28 Tageversorgung ( 1 x im Jahr )
Folgende medizinische Leistungen können als Behandlungspflege z.B. verordnet werden:
Haushaltshilfe über § 38
Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus:
Wir erbringen unsere Leistungen durch hauswirtschaftliche Fachkräfte oder geeignete ergänzende Kräfte. Der zeitliche Rahmen
kann bis zu 8 Stunden täglich sein (je nach Genehmigung der Kasse).
Grundlage ist die Genehmigung der Krankenkasse auf der Basis eines ärztlichen
Attestes.
In dieser Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch der zeitliche Rahmen festgelegt.
Der Hintergrund kann ein Unfall oder Krankheit sein, bei der Sie Ihre Kinder die noch keine 12 Jahre sind selbst nicht versorgen können. Ein weiterer Grund kann bei einer bestehenden Schwangerschaft
die Gefahr für das ungeborene Kind sein. Wir kümmern uns dann um Haushalt und Kinder, einschließlich ihre Begleitung zum Arzt.
Leistungen der Pflegeversicherung
Seit 1995 existiert die Pflegeversicherung. Sie hat die Aufgabe pflegebedürftige Menschen in Ihrem pflegerischen Alltag zu unterstützen.
Voraussetzung ist die Einstufung in eine Pflegestufe durch den medizinischen Dienst.
Die Leistung wird gewährt als:
Die Hilfen erfolgen als Module im Bereich der :
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Verhinderungspflege:
Wie das Wort schon sagt, setzt dies eine Verhinderung, entweder durch Urlaub (auf den der pflegende Angehörige auch ein Recht
hat) oder Krankheit der Pflegeperson voraus.
Dahinter steckt das Ziel, den pflegenden Angehörigen Erholung zu kommen zu lassen, währendessen die Pflege von einer anderen Person oder von uns als Pflegedienst übernommen wird.
Niedrigschwellige Angebote nach § 45 SGB XI
Die Pflegeversicherung bietet hier bei vorliegender Demenz stundenweise Entlastung für pflegende Angehörige. Diese Leistung kann von uns als Pflegedienst durch Fachkräfte oder ergänzenden Kräften (ohne Ausbildung) erbracht werden.