Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen
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Leistungen

 

Häusliche Krankenpflege nach SGB V § 37.1 und 37.2

Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege stellen eine Krankenkassenleistung dar.
Die häusliche Krankenpflege wird zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes vom Arzt verordnet, die Behandlungspflege zur Sicherstellung der ambulanten Therapie. Die Verordnung muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Kosten übernimmt dann die Krankenkasse
Es entstehen für Sie als Patient die Versorgungsgebühr pro Quartal 10 € , 10% Eigenanteil für eine 28 Tageversorgung ( 1 x im Jahr )

Folgende medizinische Leistungen können als Behandlungspflege z.B. verordnet werden:

  • Spritzen geben z.B. gegen Thrombose oder Insulin für Diabetiker
  • Ambulante Neueinstellung von Diabetikern in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt
  • Wundverbände anlegen bzw. wechseln
  • Katheterisierungen
  • Einläufe bei chronischer Obstipation
  • Stomaversorgung- Plattenwechsel
  • Wundversorgung z.B.verursacht durch Druck oder Ulcus - cruris
  • Spezielle Einreibungen bei schweren Pilzerkrankungen
  • Absaugen von Sekret aus den Atemwegen
  • Verabreichung von Medikamenten, Augensalben,-tropfen
  • Blutdruckkontrollen
  • Blutzuckerkontrollen
  • Spezielle Inhalationen
  • ServicePLUS-Leistungen >>> mehr Infos
  • Parenterale Ernährung und Medikamentengabe über Portkatheter

 

Haushaltshilfe über § 38

Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus:

  • Der Versicherte muss über einen eigenen Haushalt verfügen und kann diesen nicht mehr selbst weiter führen
  • Andere Familienmitglieder können diese Aufgabe ebenfalls nicht übernehmen
  • Ein Kind unter 12 Jahren lebt im Haushalt


Wir erbringen unsere Leistungen durch hauswirtschaftliche Fachkräfte oder geeignete ergänzende Kräfte. Der zeitliche Rahmen kann bis zu 8 Stunden täglich sein (je nach Genehmigung der Kasse).

Grundlage ist die Genehmigung der Krankenkasse auf der Basis eines ärztlichen Attestes.
In dieser Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch der zeitliche Rahmen festgelegt.
Der Hintergrund kann ein Unfall oder Krankheit sein, bei der Sie Ihre Kinder die noch keine 12 Jahre sind selbst nicht versorgen können. Ein weiterer Grund kann bei einer bestehenden Schwangerschaft die Gefahr für das ungeborene Kind sein. Wir kümmern uns dann um Haushalt und Kinder, einschließlich ihre Begleitung zum Arzt.

 

Leistungen der Pflegeversicherung

Seit 1995 existiert die Pflegeversicherung. Sie hat die Aufgabe pflegebedürftige Menschen in Ihrem pflegerischen Alltag zu unterstützen.

Voraussetzung ist die Einstufung in eine Pflegestufe durch den medizinischen Dienst.

Die Leistung wird gewährt als:

  • Pflegegeld: Angehörige pflegen selbst oder der Pflegebedürftige bezahlt selbst eine von ihm ausgewählte Pflegekraft.
  • Kombinationsleistung: Ein professioneller Pflegedienst pflegt mit, er rechnet bis zu der gewährten Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, so erhält der Versicherte anteilsmäßig aus dem zu errechnenden Pflegegeld Geld zurück.
  • Sachleistung: Hier geht man davon aus, dass ausschließlich ein Pflegedienst pflegt, da der Betroffene unter Umständen keine Angehörigen hat oder über keine anderen Personen verfügt, die ihm bei der Pflege mithelfen können.

 

Die Hilfen erfolgen als Module im Bereich der :

  • Großen Körperpflege
  • Kleine Körperpflege
  • Transfer/An-/Auskleiden
  • Hilfe bei Ausscheidungen
  • Einfache Hilfe bei Ausscheidungen
  • Spezielle Lagerung
  • Mobilisation
  • Einfache Hilfe bei Nahrungsaufnahme
  • Umfangreiche Hilfe bei Nahrungsaufnahme
  • Verabreichung von Sondennahrung
  • Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Zubereitung einer einfachen Mahlzeit
  • Essen auf Räder/Hilfe beim stationären Mittagstisch
  • Zubereitung einer richtigen warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
  • Einkauf und Besorgungen
  • Waschen, Bügeln, Putzen
  • Vollständiges Abziehen eines Bettes
  • Beheizen (Anheizen eines Holz – oder Kohleofens)

 

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

Verhinderungspflege:


Wie das Wort schon sagt, setzt dies eine Verhinderung, entweder durch Urlaub (auf den der pflegende Angehörige auch ein Recht hat) oder Krankheit der Pflegeperson voraus.
Dahinter steckt das Ziel, den pflegenden Angehörigen Erholung zu kommen zu lassen, währendessen die Pflege von einer anderen Person oder von uns als Pflegedienst übernommen wird.

Niedrigschwellige Angebote nach § 45 SGB XI

Die Pflegeversicherung bietet hier bei vorliegender Demenz stundenweise Entlastung für pflegende Angehörige. Diese Leistung kann von uns als Pflegedienst durch Fachkräfte oder ergänzenden Kräften (ohne Ausbildung) erbracht werden.

 

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